Satzung des Skate- und Rollsportclub Berlin e.V.
- SRC-Berlin e.V. -

Satzung beschlossen in der Gründungsversammlung vom 25.1.2005,

geändert in der Mitgliederversammlung vom 15.2.2007,

geändert in der Mitgliederversammlung vom 12.3.2015,

geändert in der Mitgliederversammlung vom 15.3.2016,

geändert in der Mitgliederversammlung vom 10.07.2017

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 25.2005 gegründete Verein führt den Namen „Skate- und Rollsportclub Berlin“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V."

Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist in Berlin.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Sports.

Der Verein fördert den Breiten-, Wettkampf- und Gesundheitssport, betreibt aktive

Verkehrserziehung und fühlt sich dabei allen Altersgruppen, vom Kinder- bis zum Seniorensport, verpflichtet. Der Verein bietet seinen Mitgliedern ein regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen an.

Der Skate- und Rollsportclub Berlin wahrt parteipolitische Neutralität. Er tritt Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ebenso entgegen wie jeder Form der, auch sexualisierten, Gewalt. Der Kinderschutz wird gefördert durch Unterschrift unter die Erklärung des Landessportbundes Berlin und der Sportjugend Berlin sowie durch die Verpflichtung aller im Kinder- und Jugendbereich tätigen Mitarbeiter/innen zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Organe des Vereins (§7) erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG. Weiterhin erhalten Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden. Die Entschädigung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Die Aufwandsentschädigung- und Auslagenerstattung wird durch eine Aufwandsentschädigungsordnung geregelt.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Ehrenmitgliedern

passiven Mitgliedern

Passive Mitglieder haben das Recht an allen Sonderveranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder in elektronischer Form, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine

Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen

Minderjähriger ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich oder in elektronischer Form erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträgt bestehen.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und evtl. Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und evtl. Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Maßregelung

Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw.

Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,

wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem

Jahresbeitrag trotz Mahnung,

wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

Maßregelungen sind:

Verweis,

befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins,

Ausschluss aus dem Verein.

Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die

Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der vertretungsberechtigte Vorstand,

der erweiterte Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste

Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

Entlastung und Wahl des Vorstandes,

Wahl der Kassenprüfer,

Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten,

Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 26 EStG und Auslagenerstattung

Genehmigung des Haushaltsplanes,

Satzungsänderungen,

Beschlussfassung über Anträge,

Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung,

Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern,

Auflösung des Vereins

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher oder elektronischer Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen vorliegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stímmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied sowie vom Vorstand gestellt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.

Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht

Volljährige Mitglieder können das Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen.

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, die mehr als 1 Jahr Mitglied sind.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassenwart,

dem Sportwart,

dem Jugendwart bzw. Jugendkoordinator,

dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit.

Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB sind die drei unter a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder, von denen jeweils einer den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Bei den zu d) bis f) genannten Vorstandsmitglieder handelt es sich um den erweiterten Vorstand. Die Wahl von Mitglieder des erweiteren Vorstand ist freibleibend. Sollte ein Posten im erweitereten Vorstand nicht besetzt werden, sind die Aufgaben des nicht besetzten Vorstandposten von den anderen Vorstandmitgliedern auszuüben.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen

Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 11 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 13 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.01.2005 von der

Gründungsversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Download der Satzung

Hier kann eine kurze Beschreibung zum Download stehen, zum Beispiel, in welchem Format die Satzung zum Download angeboten wird.

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Horst-Dohm-Stadion
Fritz-Wildung-Strasse 9
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